Statuten des Vereines „Evangelischer Bund in Österreich“
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen “Evangelischer Bund in Österreich”.
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2. Zweck
Der Verein fußt auf den Grundlagen der Reformation, deren Erbe er bewahren und weiterentwickeln will. Seine Tätigkeit ist nicht auf finanziellen Gewinn gerichtet.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2, 3 und 4 angeführte ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Die Herausgabe und Verbreitung von Druckschriften, Bildern, Ansichtskarten, Abzeichen u. ä.;
- Vereins- und Vortragsveranstaltungen
- Als materielle Mittel dienen:
- Die Förderung evangelischer Gemeinden und Anstalten durch die Gewährung von Geldbeihilfen, wobei das Hauptaugenmerk auf die Seelsorge zu richten ist;
- Die Förderung von Einzelpersonen und Projekten durch Gewährung von Geldbeihilfen im Sinne des § 2;
- Die Förderung von Projekten der Ökumene durch Gewährung von Geldbeihilfen im Sinne des § 2.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Kollekten und Spenden
- Erträgnisse bei Veranstaltungen
- Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit in besonderer Weise fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.
- Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam
§6. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn diese trotz dreimaliger Mahnung länger als zwölf Monate mit den Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Hauptversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Hauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechtsprüfer und Rechtsprüferinnen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9. Die Hauptversammlung
- Die ordentliche Hauptversammlung findet spätestens alle vier Jahre statt. Sie wird in der Regel mit einem Gottesdienst eingeleitet.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Hauptsammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen acht Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge an die Hauptversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung eine außerordentliche Hauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig, wobei jedes Mitglied nur eine Vollmacht übernehmen darf.
- Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahl und die Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann oder die Obfrau, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Ist auch dieser oder diese verhindert, so führt das an Lebensjahren älteste Vorstandmitglied den Vorsitz.
§ 10. Aufgabenkreis der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses für die abgelaufenen Funktionsperiode, nach Geschäftsjahren gegliedert.
- Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers oder der Rechnungsprüferin;
- Die Enthebung von einzelnen Mitgliedern des Vorstandes oder von Rechnungsprüfern oder Rechnungsprüferinnen, die dem Zweck des Vereines zuwiderhandeln;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Entscheidung über Berufungen gegen Abschlüsse von der Mitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern, wobei ein möglichst ausgewogenes Verhältnis von geistlichen Amtsträgern und Laien anzustreben ist. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Obmann oder die Obfrau, den Schriftführer oder die Schriftführerin, den Schatzmeister oder die Schatzmeisterin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
- Der Vorstand, der von der Hauptversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt in der Regel vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand wird vom Obmann oder von der Obfrau, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der Obmann oder die Obfrau, bei Verhinderung sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin. Ist auch dieser oder diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 10, Abs. 4) und Rücktritt (§ 11, Abs. 9).
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin wirksam.
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung eines Planes für die nächste Funktionsperiode sowie die Befassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses für die abgelaufene Funktionsperiode, nach Geschäftsjahren gegliedert;
- Vorbereitung der Hauptversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann oder die Obfrau ist der oder die höchste Vereinsfunktionär. Ihm oder ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er oder sie führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und den Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er oder sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Schriftführer oder die Schriftführerin hat den Obmann oder die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützten. Ihm oder ihr obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes.
- Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann oder von der Obfrau und vom Schriftführer oder von der Schriftführerin, beziehungsweise sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann oder von der Obfrau und vom Schatzmeister oder von der Schatzmeisterin gemeinsam zu unterfertigen.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes oder der Obfrau, des Schriftführers oder der Schriftführerin und des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
§ 14. Die Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen
- Die zwei Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern und Rechnungsprüferinnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8 und 9 sinngemäß.
§ 15. Das Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Personen aus dem Kreis der ordentlichen Ehrenmitglieder zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 16. Die Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossenen werden.
- Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über den Liquidator zu berufen. Das Vermögen fällt dem Evangelischen Oberkirchenrat A.B. in Österreich zur verantwortlichen Verwendung entsprechend § 2 zu.